Bei uns wird Deine Rettung professionell gepackt. Wir packen sie, als wäre es unsere Eigene. Komm zu uns zum Fliegen und wir packen Deine Rettung dann innerhalb von 3-4 Tagen.
Unser Service Partner ist ein autorisierter Check-Betrieb unter andrem von:
GLEITSCHIRM – CHECK
Eingangs-Messung Es genügt einfach nicht wie üblich, nur zu prüfen, ob sich die Leinenlängen im vorgegebene Toleranzbereich bewegen. Ebenso genügt es nicht wie üblich, nur eine Seite des Schirmes zu vermessen und die andere Seite nur mit dem Symmetrieabgleich zu prüfen.
MTS – Mess- und Optimierungs-Analyse Ganz entscheidend ist der Trimm für die Sicherheit, das Startverhalten und die Leistung. Um das zu prüfen ist es zwingend notwendig “break-value” und “speed-value” zu visualisieren, sowie die übersichtliche Darstellung zur Pitch- und Symmetrie-Analyse um eine daraus resultiender Optimierungsmöglichkeit der Trimmung bestimmen zu können
(Leider auch nicht üblich)
Folgende Prüfschritte werden beim Check durchgeführt:
- -Identifizierung des Fluggerätes
- Kontrolle der Luftdurchlässigkeit der Kappe an verschiedenen Stellen
- Sichtkontrolle der kompletten Kappe Außen und Innen
- Sichtkontrolle aller Leinen
- Sichtkontrolle der Verbindungsteile
- Sichtkontrolle der Tragegurte
- Kontrolle der Leinenfestigkeit
- Kontrolle der Kappenfestigkeit
- Vermessung der Tragegurte
- Kontrolle, Berechnung und Korrektur von Trimmung und ggfs. Einstellung
- Vermessung der Leinenlängen mit Laser-Technik mit direkter Datenübertragung zum Auswertungs-Protokoll.
RETTER PACK-SERVICE
WIR PACKEN ALLE RETTER MODELLE!
GLEITSCHIRM-SERVICE PREISE 2023
PREISE GLEITSCHIRMCHECK:
- GLEITSCHIRM LTF/EN A | B 209,-€
- GLEITSCHIRM LTF/EN C | D 219,-€
- GLEITSCHIRM TANDEM 239,-€
RETTER PACKEN UND LÜFTEN:
- RUND UND KREUZKAPPE 55,-€
- AUSGELÖSTE RUND UND KREUZKAPPE 75,-€
- STEUERBARE RETTER 89,-€
RÜCKVERSAND:
- PAKET bis 10 Kg 15,-€
- PAKET bis 20 Kg 25,-€
- PAKET bis 30 Kg 35,-€
- Österreich ab 30,-€
LuftGerPV § 14 Nachprüfungen (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung